§ 9.10 – Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der französischen Armee und der Bundeswehr
Die Mehrzweckfahrzeuge a) der französischen Armee zwischen Basel (km 168,39) und Lauterburg (km 352,00) und normal normal b) der deutschen Bundeswehr zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und der Spyck’schen Fähre (km 857,40) normal normal normal arabic normal führen während der Fahrt bei Nacht die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 und etwa 1 m oberhalb des Topplichtes zusätzlich ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein muss. normal normal Die Fahrzeuge nach Nummer 1 verhalten sich während der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahrzeuge. Die §§ 6.02 und 6.02a Nr. 1 und 3 sind anzuwenden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Mehrzweckfahrzeuge der französischen Armee und der deutschen Bundeswehr müssen bei Nacht spezielle Lichter führen.
- Diese Lichter sind ein gelbes Funkellicht, das von allen Seiten sichtbar ist und sowohl nachts als auch tagsüber eingeschaltet sein muss.
- Die Fahrzeuge verhalten sich während der Fahrt wie Kleinfahrzeuge.
- Bestimmte Vorschriften (§§ 6.02 und 6.02a Nr. 1 und 3) sind auf diese Fahrzeuge anzuwenden.
- Die genannten Streckenabschnitte sind zwischen Basel und Lauterburg sowie zwischen Iffezheim und der Spyck’schen Fähre.